Ist auch Ihr Unternehmen von den NIS2-Regelungen betroffen?
Cyber-Angriffe auf die digitale Infrastruktur von Unternehmen werden immer häufiger. Die EU-Cybersicherheits-Richtlinie (NIS2) soll für ein höheres Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen sorgen sowie die Resilienz und Reaktion auf Sicherheitsvorfälle in der EU verbessern. Die EU-Mitgliedsstaaten müssen die NIS2-Richtlinie bis 17. Oktober 2024 umgesetzt haben. Ab Inkrafttreten des nationalen Gesetzes zur Umsetzung der NIS2-Richtlinie gelten die Regelungen für die betroffenen Unternehmen. NIS2 BETRIFFT EINEN GROSSTEIL DER UNTERNEHMEN: Unter die Regelungen von NIS2 fallen insbesondere mittlere und große Unternehmen aus 18 Sektoren, aber auch kleine Unternehmen können direkt – oder indirekt als Teil der Lieferkette – betroffen sein. Unternehmen, die in den Anwendungsbereich von NIS2 fallen, müssen geeignete Risikomanagement-Maßnahmen für Ihre Netz- und Informationssystem treffen und unterliegen Meldepflichten. Darüber hinaus müssen sich diese Unternehmen bei der zuständigen Behörde registrieren lassen. Die Leitungsorgane (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) haften für schuldhaft verursachte Schäden und müssen an Schulungen zu Cybersicherheit teilnehmen. Bei Nichterfüllung drohen den betroffenen Unternehmen hohe Geldstrafen. GEHÖRT IHR UNTERNEHMEN AUCH DAZU? Machen Sie einen ersten Schnellcheck mit dem WKO Online Ratgeber. In maximal 4 Fragen können Sie feststellen, ob Ihr Unternehmen von NIS2 direkt betroffen ist. Bitte beachten Sie, dass Sie trotzdem indirekt unter die Regelungen von NIS2 fallen können, wenn Sie z.B. als kleines Unternehmen Teil der Lieferkette sind. WIE IST DER AKTUELLE STAND? Die NIS2-Richtlinie der EU ist in Kraft. Die nationalen Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie sind in Deutschland und Österreich derzeit noch in Bearbeitung. Unternehmen sollten aber die Zeit jetzt zur Vorbereitung nutzen, damit die Anforderungen ab Inkrafttreten der Gesetze erfüllt werden. Denn klar ist, dass die nationalen Gesetze kommen werden und die in der NIS2-Richtlinie vorgesehenen Risikomanagement-Maßnahmen Mindestvorschriften sind, die jedenfalls einzuhalten sind. WEITERE INFORMATIONEN UND FÖRDERMÖGLICHKEITEN:
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