Betreiben Sie einen Webshop, der sich (auch) an Verbraucher richtet?
Dann kommt zum 19. Juni eine wichtige Änderung auf Sie zu: der Widerrufsbutton.
Hintergund ist die EU-Richtlinie 2023/2673. Diese Richtlinie wird in Deutschland mit dem mit dem Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts und in Österreich mit dem (derzeit noch nicht verabschiedeten) Verbraucherrechts-Änderungsgesetz umgesetzt.
Ziel der neuen Regelung ist, dass Verbraucher ebenso leicht von einem Fernabsatzvertrag zurücktreten (=widerrufen) können, wie sie diesen abschließen konnten. Folglich werden Unternehmen verpflichtet, in ihren Webshops eine entsprechende Rücktrittsfunktion (Widerrufsbutton) bereitzustellen.
Dies gilt für alle Verträge, die ab 19. Juni 2026 abgeschlossen werden.
Betroffen sind alle mit Verbrauchern über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträge. Das umfasst neben Webshops auch Verträge, die über Internet-Plattformen, Apps, Spielkonsolen etc. geschlossen werden, sowie Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen.
Ausgenommen sind Verträge, für die kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, sowie Verträge, die nur durch individuelle Kommunikation zustande kommen (z.B. per Telefon oder E-Mail).
Webshops, die sich ausschließlich an Unternehmen (B2B) richten, sind ebenfall nicht betroffen.
Anforderungen an Platzierung & Gestaltung:
Im Gesetzestext ist von einer „Rücktrittsfunktion“ die Rede – technisch wird das vielfach durch einen „Button“ (Schaltfläche) umgesetzt werden. Dieser Widerrufsbutton muss:
- gut lesbar sein (auch die Anforderungen für Menschen mit Behinderungen sind zu beachten);
- mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer gleichwertigen eindeutigen Fomulierung gekennzeichnet sein;
- auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben, für Verbraucher leicht zugänglich platziert und während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar sein; leicht zugänglich bedeutet, dass der Verbraucher den Button leicht und einfach finden kann. Dieser darf nicht versteckt sein und nicht voraussetzen, dass sich der Verbraucher zuvor in ein Kundenkonto einloggt.
Zweistufige Ausgestaltung:
- Stufe 1: Nachdem der Button angeklickt wurde, wird der Verbraucher auf eine Seit weitergeleitet, auf der der Verbraucher die relevanten Vertragsdaten eingibt und erklärt, wie die Eingangsbestätitung für den Widerruf erfolgen soll.
- Stufe 2: Der Verbraucher muss seine Widerrufserklärung und die Informationen mittels einer Bestätigungsfunktion übermitteln können. Diese Bestätigungsfunktion muss ebenfalls gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen Formulierung versehen sein.
- Name des Verbrauchers,
- Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
- Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung übermittelt werden soll (z.B. E-Mail).
Weitere Angaben, wie insbesondere zum Widerrufsgrund, dürfen nicht abgefragt werden. Darin wäre eine Erschwernis des Widerrufs zu sehen.
Eingangsbestätigung erforderlich:
Nach Ausübung des Widerrufs muss das Unternehmen unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) übermitteln. Diese muss den Inhalt, Datum und Uhrzeit des Widerrufs enthalten.
SIE BENÖTIGEN UNTERSTÜTZUNG?
Wenn Sie einen Webshop von uns haben und (auch) an Verbraucher verkaufen, kontaktieren Sie uns telefonisch oder per Email, damit wir den Button rechtzeitig vor dem 19. Juni auf Ihrer Homepage umsetzen können.

